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Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hans Steidele GmbH

1 Allgemeines und Anwendungsbereiche

1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen von Hans Steidele GmbH (im folgenden HST) gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Bedingungen des Bestellers binden HST nicht, auch wenn diese nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.

1.2. HST liefert Baustoffe, z.B. Transportbeton, Sonderprodukte und stellt Dienstleistungen zum Einbringen und Verarbeiten dieses Produktes zur Verfügung, wie sie in Produktdokumentationen in der Regel unter Bezugnahme auf die einschlägigen deutschen und europäischen Normen beschrieben sind. In keinem Fall ist aus dieser Beschreibung eine Garantie ableitbar.

1.3. Dem Besteller obliegt die eigenverantwortliche Überprüfung seiner Bestellung, insbesondere die richtige Auswahl von Sorte und Menge der Lieferung sowie sämtlicher Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck.

 

2. Angebot und Lieferzeit

2.1. Das Angebot von HST ist freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von HST schriftlich bestätigt worden ist.

2.2. Liefertermine, die HST in Auftrags- oder Lieferdokumenten nennt, sind unverbindlich, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich gem. der Auftragsbestätigung von HST vereinbart.

2.3. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, muss diese spätestens 24 h vor Lieferung bei HST eingehen unter Angabe der Sorten- / Abrufnummer, der Daten des Bestellers, Anschrift und Telefonnummer der Entladestelle, Anfahrtsweg zur Entladestelle, Liefertermin, Liefermenge, Entladeart (Kran, Pumpe, Direktleitung, etc.), Liefermenge pro Stunde, Dauer der Entladung und Verwendungszweck. Für Folgen unrichtiger und / oder unvollständiger Angaben bei Abruf sowie bei Übermittlungsfehlern haftet HST nicht.

2.4. Für Abholer erfolgt das Beladen der Fahrzeuge im Werk während der jeweiligen Verladezeiten von HST in der Reihenfolge des Eintreffens der Fahrzeuge, im Übrigen an der vereinbarten Entladestelle.

2.5. Kommt es zu Lieferverzögerungen, die der Besteller zu vertreten hat, gehen entstehende Mehraufwendungen zu Lasten des Bestellers.

 

3. Versand, Lieferung, Vermietung von Einbringungsgeräten

3.1. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass die Entladestelle zwecks Anlieferung gefahrlos an- und abgefahren werden kann und über ausreichend befestigte, tragfähige und mit schweren Lastwagen (bis zu 40t) befahrbare Wege ungehindert erreicht werden kann, zur Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig ist und eine dazu bevollmächtigte Person zur Einweisung in die Entladestelle, zur Entgegenahme der Lieferpapiere, und zur Unterzeichnung des Lieferscheins bereitsteht. Es ist diejenige Person als bevollmächtigt anzusehen, die das Fahrzeug einweist.

3.2. Der Besteller stellt sicher, dass die Entladung unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für Fahrzeug und Personal erfolgen kann.

3.3. Der Besteller gibt HST im Bereich der Entladestelle auf seine Kosten die Möglichkeit, das Fahrzeug zu reinigen und sorgt für die Entsorgung des Schmutzwassers.

3.4. Eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtungen durch den Besteller berechtigt HST, nach eigenem Ermessen zu Lasten und Gefahr des Bestellers zu handeln, ohne dass dieser Schadensersatzansprüche geltend machen kann. HST ist insbesondere berechtigt, bei schuldhafter Verletzung vorgenannter Verpflichtungen die Auslieferung einer angefahrenen Menge zu unterlassen, diese zu entsorgen sowie Fracht- und / oder Wartezeiten ebenso wie die angefallenen Entsorgungskosten dem Besteller in Rechnung zu stellen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.

3.5. Im Falle der Anlieferungen Verarbeitungszubehör und Gestellung von Einbring- und Verarbeitungsgeräten (Betonpumpe etc.) gelten darüber hinaus die jeweiligen Geschäftsbedingungen des Vermieters von Einbring- und Verarbeitungsgeräten (Betonpumpen etc., die dem Besteller jeweils auf Wunsch ausgehändigt werden). Zur Klarstellung sei hinzugefügt, dass der Besteller für deren Beachtung durch den tatsächlichen Nutzer zu sorgen hat.

 

4. Höhere Gewalt

4.1. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Betriebsstörungen, die durch Arbeitskämpfe, insbes. Streik und Aussperrung, im Betrieb der HST auftreten sowie bei Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die sich einer Einflussnahme durch HST entziehen; dies gilt insbesondere bei Betriebsstörungen in Zulieferbetrieben, Ausschuss Produktion bei HST, Verzögerungen der Anlieferungen wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit diese rechtzeitig durch HST bestellt wurden, Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn HST sich mit der Leistung bereits in Verzug befindet.

4.1.1. Der Besteller ist vor Ablauf, der gemäß 4.1 verlängerten Lieferzeit bzw. Leistungsfrist weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Liefertermin aus Gründen, die HST nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat überschritten, so kann jede der Parteien vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller kann bei Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit sofort zurücktreten, wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Lieferzeit weggefallen ist, wenn HST die Leistungserbringung ernsthaft und endgültig ablehnt oder wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Es gelten die Preise der am Tage der Lieferung gültigen Preisliste, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Preise verstehen sich frei vereinbartem Lieferort zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit sich aus der Preisliste oder gesonderten Vereinbarung nichts anderes ergibt.

5.2. Der vereinbarte Preis beruht auf den derzeitigen Materialkosten und Löhnen. Wird die Leistung von HST vertragsgemäß später als 6 Wochen nach Vertragsabschluss erbracht und steigen bis zur Auslieferung die Materialkosten und Löhne, so erfährt der Preis eine Veränderung entsprechend der prozentualen Erhöhung der Materialkosten und Löhne.

5.3. Ist der Besteller Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so erfährt der Preis bei gestiegenen Materialkosten und Löhnen eine Veränderung, wenn die Leistung des HST später als 4 Monate nach dem Vertragsabschluss erbracht wird.

5.4. Zuschläge für Mindermengen, Zufahrtserschwerung zur Entladestelle, Verzögerung der Entladung, Lieferung außerhalb den Abgabezeiten werden nach den jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preislisten von HST zusätzlich berechnet.

5.5. Rabatte gelten als Entgelt für alle Aufwendungen und Wagnis des Bestellers im Interesse des Absatzes der Waren von HST im Rahmen eines lauteren Wettbewerbes, insbesondere für die Werbung, die fachliche Beratung, sachund ordnungsgemäße Bedienung des Endkunden des Bestellers. Im Falle der nicht ordnungsgemäßen Erbringung dieser Leistung – ist HST berechtig, die Gewährung der Rabatte auszusetzen oder endgültig zu kündigen. Rabattansprüche entstehen nur für abgenommene und nicht reklamierte und voll bezahlte Mengen.

5.6. Zulagen (wie etwa für bestimmte Frachtzonen, Mindermengen/Frachtausgleich, Liefer-/Entladezeiten, Verarbeitbarkeitszeiten etc.), Sonderleistungen und/oder Nebenleistungen werden nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste des HST zusätzlich berechnet. Etwaige Mehraufwendungen, die durch öffentlich-rechtliche Änderungen begründet sind, werden ab Inkrafttreten auf die Einzelpreise umgelegt (z.B. Änderungen der LKW-Maut).

5.7. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, die Gegenforderung, auf die sich das Zurückbehaltungsrecht stützt, ist rechtskräftig festgestellt oder von der HST anerkannt. In diesem Fall wird die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts erst nach Ablauf einer Woche wirksam. Die Einschränkungen der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nach Ziffer 5.6 Satz 2 gelten nicht, soweit das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis wie die Forderung beruht.

5.8. Die Aufrechnung durch den Besteller ist nur mit einer von HST anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. HST ist berechtigt, gegen Forderungen des Bestellers mit eigenen Forderungen aufzurechnen. HST hat zudem das Recht, mit Forderungen von HST gemäß §15 AktG verbunden Unternehmen gegen Forderungen des Bestellers aufzurechnen (Konzernaufrechnung). Auf Verlangen des Bestellers wird HST unverzüglich die mit Ihm verbundenen Unternehmen benennen.

5.9. Der Besteller kann Ansprüche, egal welcher Art, gegen HST nur mit dessen schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten.

5.10. Gerät der Besteller in Verzug, so ist HST berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist sämtliche Forderungen aus er Geschäftsbeziehung fällig zu stellen. Dies gilt auch wenn der Besteller gegenüber einem mit HST gemäß §15 AktG verbundenem Unternehmen in Verzug ist.

5.11. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, stehen HST die Rechte aus § 321 BGB(Unsicherheitseinrede) zu. HST ist dann auch berechtigt, alle verjährten Forderungen aus den laufenden Geschäftsverbindungen mit dem Besteller fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers anhand objektiver Umstände erkennbar wird und dadurch die Ansprüche des HST gefährdet werden, kann HST vom Besteller auch Vorauszahlungen oder angemessene Sicherheit verlangen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. HST behält sich das Eigentum an sämtlichen von HST gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei Verbindung der gelieferten Ware mit anderen Waren erstreckt sich das Eigentum von HST anteilig auch auf die durch die Verbindung entstandene Fertigware. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt für bestimmte, von dem Besteller bezeichnete Warenlieferung, bereits bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von HST dient. Übersteigt der Wert der HST zur Sicherung dienenden unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände die Gesamtforderung von HST um mehr als 20%, so ist HST auf Verlangen des Bestellers insoweit zu Rückübertragung verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt der HST.

6.2. Dem Besteller ist stets widerruflicher Weise gestattet, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an andere abgetreten ist; die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch bei Zahlungseigang des Bestellers.

6.3. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus wirtschaftlich ähnlichen Verfügungen über diese zustehende Forderung tritt der Besteller bereits jetzt an HST zu ihrer Sicherung ab; dabei macht es keinen Unterschied, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verdingung mit anderen Sachen verkauft wird.

6.4. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller weiterverkauft wird, sei es separat oder in Verbindung oder Vermischung mit anderen nicht der HST gehörenden Waren oder nach Weiterverarbeitung, gilt die Abtretung nur in Höhe des zwischen HST und Besteller geltenden Rechnungsbetrags der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer.

6.5. Der Besteller ist zur Einziehung der lt. Ziff. 6.3 abgetretenen Forderungen so lange ermächtigt, wie er seiner Zahlungspflicht HST gegenüber nachkommt; die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an HST abzuführen, soweit deren Forderungen fällig sind. Im Falle der Verletzung der Zahlungspflicht des Bestellers ist HST berechtigt, die Forderungsabtretung gegenüber den Kunden des Bestellers aufzudecken.

6.6. HST ist berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Besteller seiner Zahlungsverpflichtungen entweder trotz einer nach dem Kalender bestimmten Zeit oder nach Fristsetzung nicht nachkommt. Das Herausgabeverlangen stellt zugleich den Rücktritt vom Vertrag dar.

6.7. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er HST unverzüglich zu benachrichtigen.

 

7. Gewährleistung und Haftung

7.1. Die Produkte sind entsprechend fachlicher Regeln und Produktdokumentationen zu behandeln und zu verwenden.

7.2. Die Gewährleistung von HST richtet sich nach den Regeln dieser Verkaufund Lieferbedingungen.

7.3. Die Gewährleistung setzt voraus, dass:
7.3.1. der Besteller dafür sorgt, dass unverzüglich nach Eintreffen der Ware am Lieferort die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Lieferung mit der Bestellung überprüft und eine Abweichung unverzüglich schriftlich angezeigt wird;
7.3.2. der Besteller die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsmäßigkeit, insbesondere erkennbare Mängel, untersucht und diese HST unverzüglich schriftlich anzeigt; in der Mängelanzeige sind Artikelbezeichnung, Lieferscheinnummer, Festigkeitsklasse und ggf. Chargennummer, Körnung sowie Lieferwerk und Art des Mangels anzugeben; die Fahrer der Lieferfahrzeuge sind zur Entgegennahme einer Mängelanzeige nicht befugt.
 7.3.3. HST eine ausreichende repräsentative Probe der beanstandeten Ware überlassen wird. Probewürfel werden als Beweismittel für die Qualität der Lieferung von HST anerkannt, wenn sie in Gegenwart eines Beauftragten von HST vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Warenproben, bei denen die vorstehenden Bestimmungen nicht beachtet worden sind, können nicht anerkannt werden. In diesen Fällen ist bei der Beurteilung der gelieferten Ware von den Ergebnissen auszugehen, die das Lieferwerk selbst festgestellt hat.
7.3.4. beanstandete Ware oder als mangelhaft erkennbare Ware darf nicht verbreitet werden.

7.4. HST leistet keine Gewähr, wenn der Besteller die Lieferung von HST mit Zusätzen, Fasern, Wasser oder Baustoffen anderer Lieferanten vermengt oder verändert oder der Einbau aus Gründen, die HST nicht zu vertreten hat, verzögert wird.

7.5. Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge ersetzen wir die mangelhafte Ware durch mangelfreie Ware. Erfolgt die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Soweit dem Besteller nach dem Gesetz ein Schadensersatzanspruch wegen der Mangelhaftigkeit zusteht, gilt Ziff. 7.8 entsprechend

7.6. Mit Ausnahme der in § 478 BGB bezeichneten Ansprüche verjähren alle Rechte des Bestellers wegen eines Mangels der gelieferten Ware in 1 Jahr nach Lieferung.

7.7. Der Höhe nach ist eine etwaige Haftung stets auf den Ersatz eines typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt. Sofern HST leihweise Gegenstände zur Verfügung stellt (Geräte und Zubehör aller Art), haftet HST ausschließlich im Falle vorsätzlichen Handelns.

7.8. Für die Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten haftet HST nur, wenn die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

8. Gefahrenübergang/technische Mindestbedingungen

Die Gefahr geht über:
8.1. Bei Anlieferung durch im Auftrag von HST fahrenden Fahrzeugen mit der Übergabe am Bestimmungsort. Der Besteller oder dessen Abnehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Wahrung etwaiger Ansprüche aus dem Transport gegen den Frachtführer der Sachverhalt vor Entladung durch eine neutrale Person oder auf andere Weise beweiskräftig festgestellt wird.

8.2. Bei Abholung durch im Auftrag des Bestellers oder dessen Abnehmer fahrende Fahrzeuge, wenn die Ware die Verladegeräte (z.B. Mischerturm, Verladeband, Waage o.ä.) des Lieferwerkes verlässt. Für Schäden, die durch oder während des Transportes der Ware entstehen sowie für Verluste, ist HST nicht verantwortlich. Das gilt auch für Schäden, die durch verunreinigte oder ungeeignete Fahrzeuge und Lademittel entstehen, die zur Abholung eingesetzten Fahrzeuge müssen in ihrer technischen Ausrüstung für den Transport geeignet und den Verladeanlangen der Werke von HST angepasst sein.



9. Geltungsbereich / Angebote

9.1. Angebote von HST sind stets freibleibend. Der Vertrag selbst kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder bloßer Lieferung durch HST zustande.

9.2. Dem Besteller wird zu seiner Absicherung empfohlen, die Geltung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen mit seinem Geschäftspartner sinngemäß zu vereinbaren.

9.3. Von einer schriftlichen Bestätigung abweichende Abreden bedürfen der Schriftform.

 

10. Fremdüberwachung

10.1. Den Beauftragten des Fremdüberwachers und der Obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1. Als Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlungen gilt für beide Teile bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten 87789 Woringen. Für Käufer, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, wird Memmingen/Allgäu für alle sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Ansprüche als Gerichtsstand vereinbart. Falls der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

 

12. Änderungen/Unwirksamkeitsklausel/anwendbares Recht

12.1. Alle Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird die Anwendbarkeit des deutschen Rechts vereinbart. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus andren Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages unberührt.

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